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Gemeindeordnung Ortsgemeinde Vilters
GEMEINDE-ORDNUNG (gültig ab 15. Juli 1983) GEMEINDEORDNUNG DER ORTSGEMEINDE VILTERS Die Bürgerschaft der Ortsgemeinde Vilters erlässt, gestützt auf Art. 35, Abs. 2, lit. a, des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 folgende Gemeindeordnung: I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Ortsgemeinde Vilters, sowie die Rechte und Pflichten ihrer Organe. Art. 2 Organisationsform Die Ortsgemeinde Vilters organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Art. 3 Organe Organe der Ortsgemeinde sind: a) die Bürgerschaft b) der Verwaltungsrat c) die Geschäftsprüfungskommission Art. 4 Aufgaben Aufgaben der Ortsgemeinde sind: a) Die Verwaltung und Pflege des gesamten Gemeindegutes; b) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Die Ortsgemeinde erbringt soziale, kulturelle und gemeinnützige Leistungen zu Gunsten der Allgemeinheit. Mit den in ihrem Eigentum stehenden Gütern betreibt sie eine der Öffentlichkeit dienende Bodenpolitik und Landschaftspflege. Art. 5 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen erfolgen durch: a) den öffentlichen Anschlag II. Bürgerschaft Art. 6 Grundsatz Oberstes Organ ist die Bürgerschaft. Die berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgesehen ist. Art. 7 Wahlen Die Bürgerschaft wählt an der Urne: a) die Mitglieder des Verwaltungsrates b) aus deren Mitte den Präsidenten c) die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Art. 8 Urnenabstimmung Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über: a) Geschäfte gemäss Art. 9, soweit im Einzelfall Urnenabstimmung beschlossen wurde, b) einmalige neue Ausgaben überFr. 300'000.--, c) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (gilt nicht mehr!) d) Initiativbegehren, e) Referendumsbegehren. III. Bürgerversammlung Art. 9 Sachgeschäfte Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über: a) die Gemeindeordnung, b) die Jahresrechnung, c) den Voranschlag, d) einmalige neue Ausgaben vonFr. 50'000.-- bis Fr. 300'000.--, sowie jährlich wieder kehrende neue Ausgaben bisFr. 5'000.--; Ausgaben unter Fr. 50'000.--, bzw. unter Fr. 5'000.-- können durch den Voranschlag beschlossen werden, -e) Handänderungen und Belastungen von Grundstücken, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, f) weitere Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen zustehen. Die Bürgerschaft kann im Einzelfall Urnenabstimmung beschliessen (Art. 8, lit. a) Art. 10 Durchführung Die Bürgerversammlung ist bis spätestens 15. April durchzuführen. Der Ortsverwaltungsrat bestimmt Ort und Zeitpunkt. Bürgerschaft und Verwaltung können weitere Bürgerversammlungen anordnen. Art. 11 Stimmenzähler Die Stimmenzähler werden offen bei Verhandlungsbeginn gewählt. Art. 12 Technische Hilfsmittel Technische Hilfsmittel zur Unterstützung der Protokollführung sind erlaubt. IV. Initiative / Referendum Art. 13 Initiativbegehren Mit einem Initiativbegehren kann ein Achtel der Bürgerschaft schriftlich die Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten anlässlich der letzten Gesamterneuerungswahlen. Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 30 Tage nach Anmeldung beim Verwaltungsrat. Über das Begehren ist innert sechs Monaten seit Einreichung zu beschliessen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 124 bis 126 des Gemeindegesetzes, sowie das Gesetz über Referendum und Initiative Fakultatives Referendum Art. 13a Zustandekommen Ein Referendumsbegehren gegen Erlasse des Verwaltungsrates kommt zustande, wenn ein Achtel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten anlässlich der letzten Gesamterneuerungswahlen. Art. 13b Verfahren Der Verwaltungsrat hat den Erlass als Referendumsvorlage amtlich bekannt zu geben. Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt dreissig Tage. Ihr Beginn und Ende werden in der amtlichen Publikation veröffentlicht. Die Bogen mit den Unterschriften sind vor Ablauf der Frist dem Ratsschreiber zur Kontrolle einzureichen. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet der Verwaltungsrat die Urnenabstimmung an. Es gelten sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative. V. Verwaltungsrat Art. 14 Zusammensetzung Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Er nimmt die Aufgaben gemäss Art. 136 des Gemeindegesetzes wahr. Art. 15 Befugnisse Dem Verwaltungsrat stehen folgende Befugnisse zu: - 5 -a) Beschlussfassung über im Voranschlag nicht enthaltene unvorhersehbare Ausgaben bis Fr. 20'000.-- pro Rechnungsjahr. b) Beschlussfassung über den Erwerb von Grundstücken bis und mit einem Kaufpreis von Fr. 100'000.-- je Fall. c) Beschlussfassung über die Veräusserung von Grundstücken, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten Fr. 80'000.-- nicht übersteigen. d) Einräumung von Baurechten, soweit im Einzelfall der Verkehrswert des belasteten Bodens Fr. 80'000.-- nicht übersteigt. e) Belastung von Grundstücken ohne erhebliche Wertverminderung. f) Teuerungsbedingte Nachtragskredite. g) Kostenüberschreitungen (reale Nachtragskredite), im Maximum 10%, jedoch höchstens Fr. 1'000.--. h) Erlass rechtsetzender Reglemente und Abschluss rechtsetzender Vereinbarungen unter Vorbehalt des fakultativen Referendums. VI. Geschäftsprüfungskommission Art. 16 Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Art. 17 Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich: a) die Amtsführung des Verwaltungsrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr, b) die Führung des Gemeindehaushaltes im abgelaufenen Jahr, c) den Antrag des Verwaltungsrates über den Voranschlag für das kommende Jahr. VII. Schlussbestimmungen Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Diese Gemeindeordnung ersetzt jene vom 31. Juli 1965. Art. 19 Vollzugsbeginn Die Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Departement des Innern in Kraft. Die heutige Bürgerversammlung hat die vorstehende Gemeindeordnung genehmigt: Vilters, den 5. April 1983 Der Versammlungsleiter: Markus Becker Der Protokollführer: Albert Good Die Stimmenzähler: Ewald Guntli Otto Roth-Buschor Durch das Departement des Innern genehmigt am 15. Juli 1983
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