Powered by Cabanova
Bewirtschaftungsreglement der Ortsgemeinde Vilters
ORTSGEMEINDE VILTERS Bewirtschaftungsreglement gültig ab 4. September 2001 Der Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Vilters erlässt, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 sowie auf Art. 15 lit. h der Gemeindeordnung vom 5. April 1983 folgendes Reglement: A. Nutzung und Bewirtschaftung des Gemeindebodens Art. 1 Pachtzinssystem Das im Eigentum der Ortsgemeinde Vilters stehende Wies- und Ackerland wird in möglichst arrondierten Parzellen verpachtet. Art. 2 Pachtanspruch Jeder und jede volljährige Ortsbürger / Ortsbürgerin hat zur Ergänzung seines/Ihres landwirtschaftlichen Betriebes oder als Kleinpflanzer/Kleinpflanzerin nach Möglichkeit Anspruch auf die Pacht von Gemeindeland, sofern er/sie dieses selbst bewirtschaftet.Soweit möglich soll auch nichtortsbürgerlichen Selbstbewirtschaftern Boden verpachtet werden. Art. 3 Gesuch Gesuche um Zuteilung von Gemeindeboden sind dem Ortsverwaltungsrat jeweils schriftlich bis 1. September einzureichen. Art. 4 Vertrag Über jede Pacht ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Für den Abschluss der Pachtverträge ist der Ortsverwaltungsrat zuständig.Über die Verpachtung von Siedlungsland entscheidet die Bürgerschaft.Besondere Bestimmungen werden im Pachtvertrag festgehalten. Art. 5 Pachtdauer Das Pachtjahr beginnt am 1. November und endigt mit dem 31. Oktober. Die erste Pachtdauer beträgt neun Jahre, jede Weiterpacht sechs Jahre. Zur Errichtung landwirtschaftlicher Siedlungen zugeteilter Boden wird auf 40 Jahre verpachtet. Jede Weiterpacht beträgt auch hier sechs Jahre. Wird der Vertrag von keiner Partei mindestens ein Jahr vor dessen Ablauf schriftlich gekündigt, so ist er jeweils auf die erwähnte Dauer verlängert. Art. 6 Rücktritt aus wichtigen Gründen Jede Vertragspartei ist berechtigt, aus wichtigen Gründen den Pachtvertrag vor Ablauf der normalen Pachtzeit zu kündigen. Als Schadenersatz kann ein Nutzungsausfall für das laufende Jahr verlangt werden. Als wichtige Gründe gelten unter anderem- die Überbauung verpachteten Landes - schwere Krankheiten, Gebrechlichkeit oder Tod des Betriebsinhabers / der Be- triebinhaberin oder Familienangehöriger- die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes sofern diese Gründe die Weiterführung des Pachtverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen. Art. 7 Pflichten des Pächters / der Pächterin; Selbstbewirtschaftung Jeder Pächter / jede Pächterin ist verpflichtet, den gepachteten Gemeindeboden stets in guter Ordnung und in zulässigem Düngezustand zu halten. Bei Verpachtung oder unbegründetem Verkauf des eigenen landwirtschaftlichen Bodens wird das mit der Ortsgemeinde bestehende Pachtverhältnis unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgehoben. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind fürdie Ortsgemeinde ein Rücktrittsgrund vom Pachtvertrag im Sinne von Art. 6 dieses Reglementes. Art. 8 Übertragung der Pacht Der Ortsverwaltungsrat ist berechtigt, ein Pachtverhältnis im Erb- oder Handänderungsfalle auf den neuen Selbstbewirtschafter / die neue Selbstbewirtschafterin zu übertragen. Art. 9 Unterpacht Unterpacht ist nicht gestattet und hat nach schriftlicher Mahnung die Aufhebung des Pachtvertrages zur Folge. Abtausch von Ortsgemeinde-Pachtboden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ortsverwaltungsrates. Gesuche sind schriftlich und begründet dem Ortsverwaltungsrat einzureichen. Art. 10 Pachtzins-Festsetzung Der Pachtzins wird periodisch durch den Ortsverwaltungsrat im Rahmen der gültigen Vorschriften festgelegt.Der Pachtzins ist alljährlich auf den 11. November zur Zahlung fällig. Art. 11 Pachtzins-Verzug Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so wird ein Verzugszins (jeweiliger Kontokorrent-Zinssatz der Raiffeisenbank) verrechnet.Bleibt der Pächter / die Pächterin mit der Zinszahlung weiter im Rückstand, so kann der Ortsverwaltungsrat den Pachtvertrag - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - als aufgelöst erklären. Art. 12 Sorgfalt für Strassen und Wege Zur Schonung der Strassenbankette darf nicht näher als 1.50 m zur Strasse gepflügt werden. Für entstandene Schäden haftet der jeweilige Pächter / die jeweilige Pächterin.Die Strassen und Wege sind stets in sauberem Zustand zu halten. B. Obstbäume Art. 13 Verpachtung Die Obstbäume werden ausnahmslos mit dem Boden auf die gleiche Dauer verpachtet. Über Bäume auf Siedlungspachtland werden im Pachtvertrag besondere Bestimmungen getroffen. Art. 14 Pflanzen und Fällen Der Ortsverwaltungsrat kann auf geeignetem Ortsgemeindeboden Obstbäume pflanzen. Die erstmalige Anpflanzung der Bäume obliegt der Ortsgemeinde, welche auch das Eigentum daran behält.Mit Zustimmung des Ortsverwaltungsrates kann ein Pächter / eine Pächterin Bäume auf seinem / ihrem Pachtland fällen. Der Pächter / die Pächterin ist verantwortlich, dass der ganze Baum entsorgt wird und hat für einen entsprechenden Ersatzbaum (Hochstamm) zu sorgen. Art. 15 Pflege der Bäume Die Pächter und Pächterinnen sind gehalten, die Bäume auf eigene Kosten ordnungsgemäss zu pflegen.Durch Fahrlässigkeit des Pächters / der Pächterin abgegangene Bäume werden auf deren Kosten ersetzt.Für Beschädigungen durch Gross- oder Kleinvieh, Pferde und Ackerbaumaschinen haftet der Pächter / die Pächterin.Die Bäume dürfen auf Kronenbreite nicht beackert werden. C. Öffentliche und gemeinnützige Zwecke Art. 16 Leistungen an öffentliche / gemeinnützige Zwecke Die Ortsgemeinde hat im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und gemäss Art. 19 des Gemeindegesetzes angemessene Aufwendungen für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke zu leisten. Sie ist bemüht, durch Abgabe geeigneten Baulandes für Industrie- und Wohnbauten die Entwicklung der Gemeinde zu fördern. Art. 17 Stipendien für die Berufsausbildung Zur Förderung der Studien- und Lehrlingsausbildung richtet die Ortsgemeinde nach Möglichkeit Stipendien an in der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs wohnhafte Ortsbürgerinnen und Ortsbürger aus. Die Bezugsdauer und Höhe des Betrages werden vom Ortsverwaltungsrat festgelegt. D. Alpen und Allmeind Art. 18 Eigentum Die Ortsgemeinde Vilters ist Eigentümerin der Alpen Wald, Platten, Valeis und der Allmeind Oberholz. Art. 19 Bestossung Die Alpen und die Allmeind werden gegenwärtig wie folgt bestossen: Wald:130 Stösse Valeis:55 Stösse Platten:110 Stösse Oberholz:30 Stösse Es werden berechnet: 1 Kuh oder Zeitkuh:1 Stoss 1 Mäse:3/4 Stoss 1 Kalb:1/2 Stoss 9 Schafe oder Ziegen:1 Stoss Als Stichtag für die Bestimmung der Altersgrenze der Tiere gilt der 31. Juli. Art. 20 Bewirtschaftungsart Die Alpen werden durch die Ortsgemeinde selbst bewirtschaftet. Der Ortsverwaltungsrat kann ein Pacht- oder Verpachtverhältnis anordnen. In diesem Sinne veranstaltet der Ortsverwaltungsrat im Laufe des Winters eine Viehtreibenden-Versammlung. Die Allmeind Oberholz gilt als Vorweide für das Plattenvieh. Im weiteren wird die Nutzung durch den Ortsverwaltungsrat geregelt. Art. 21 Bewirtschaftung und Taggeld Bewirtschaftet die Ortsgemeinde Alpen und Allmeind selbst, so haben diese in erster Linie dem Auftrieb von Galtvieh zu dienen. Der Alpzins wird vom Ortsverwaltungsrat je Stoss festgesetzt. Der Netto-Ertrag fällt der Ortsgemeindekasse zu. Art. 22 Vorzeitiger Abtrieb Für aufgetriebenes Vieh, welches während der Alpzeit durch Tod abgeht, wird der Alpzins erlassen.Für das infolge Krankheit vorzeitig abgeführte Vieh ist der Alpzins im Verhältnis zur effektiven Alpzeit zu bezahlen. Art. 23 Betriebskosten / Personal Dem Ortsverwaltungsrat obliegt die Wahl und Entlöhnung der Hirten. Dieser stellt für die Hirten verbindliche Anstellungsbedingungen auf. Art. 24 Vollbestossung Der Ortsverwaltungsrat sorgt dafür, dass die Alpen voll bestossen werden.Bei Unterbestossung obliegt es dem Ortsverwaltungsrat, auf die Landboden-Pächter / Landboden-Pächterinnen zurück zu greifen. Art. 25 Überzählige Viehanmeldungen Haben die Ortsbürger mehr als die nach Art. 19 zulässige Stosszahl angemeldet, so ist deren Herabsetzung - bei den höchsten Meldungen beginnend - im Verhältnis der angemeldeten Tiere vorzunehmen. Art. 26 Verspätete Meldung / Nichtauftrieb gemeldeter Tiere Wer angemeldetes Vieh ohne annehmbare Begründung nicht auftreibt, haftet für die ganze Auflage. Art. 27 Alpgeschirr Das der Ortsgemeinde gehörende Alpgeschirr, über das ein Inventar zu führen ist, wird den Pächtern oder Nutzern der Alpen zur Benützung mit überlassen. Diese haften für die vollständige Erhaltung des Geschirrs. Art. 28 Bauten, Wege, usw. Erstellung und Unterhalt von Bauten, Wegen, usw. sind Sache der Ortsgemeinde. Art. 29 Einfriedungen, Zaun- und Brennholz Erstellung und Unterhalt der Einfriedungen des zur Nutzung angewiesenen Alp- oder Allmeindbodens und zur Sicherung der Gebäude gehen zu Lasten der Ortsgemeinde oder der Pächter, sofern diese Pflicht nicht Dritten obliegt.Das erforderliche Zaun- und Brennholz wird durch den Revierförster angewiesen. Art. 30 Dünger Die Düngung der Alpen wird gemäss vorhandenem Düngeplan vorgenommen. Art. 31 Alpverbesserungen Der Ortsverwaltungsrat sorgt für Alp- und Weideverbesserungen. Art. 32 Schaf- und Ziegenherde Den Weidegang von Schaf- und Ziegenherden bestimmt der Ortsverwaltungsrat in Absprache mit dem zuständigen Revierförster. Art. 33 Unsachgemässe Bewirtschaftung Werden die Alpen oder die Allmeind nicht sorgfältig bewirtschaftet oder nicht ordnungsgemäss unterhalten, so hat der Ortsverwaltungsrat einzuschreiten. Art. 34 Alpentladung Am 1. Oktober müssen alle Alpen entladen sein. Art. 35 Sömmerungskosten Der Alpzins ist alljährlich auf den 11. November zur Zahlung fällig.Bei Zahlungsverzug kommt Art. 11 dieses Reglements sinngemäss zur Anwendung. Art. 36 Sondervermögen Alpverbesserungen Der Ortsverwaltungsrat kann, sofern er es für notwendig erachtet und dies im Sinne der Vorfinanzierung einer grösseren Investition geschieht, Einlagen in einen Alpverbesserungfond machen. E. Forstwesen Art. 37 Verwaltung Die Waldungen der Ortsgemeinde werden im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung, des Waldentwicklungsplanes und Art. 37 bis 46 dieses Reglements vom Ortsverwaltungsrat verwaltet. Art. 38 Nutzungsmenge Das jährliche Nutzungsquantum ist im Waldentwicklungsplan festgelegt, der auch weitere wirtschaftliche Bestimmungen enthält. Art. 39 Forstarbeiten Der Ortsverwaltungsrat vergibt die forstlichen Arbeiten. Sie werden in der Regel unter öffentlicher Konkurrenz vergeben oder im Gemeindewerk ausgeführt. Bei der Ausführung ist auf seriöse Arbeit zu achten. Art. 40 Holzverkauf Das zum Verkauf bestimmte Holz wird in Absprache mit dem Revierförster durch den Ortsverwaltungsrat verkauft.Alljährlich werden nach Bedarf öffentliche Versteigerungen, speziell für Brennholz, durchgeführt. Art. 41 Lese- und Dürrholz Das Sammeln von Lese- und Dürrholz ist Bürgern und Nichtbürgern unter Anweisung des Revierförsters gestattet. Art. 42 Beaufsichtigung Die Beaufsichtigung der Ortsgemeinde-Waldungen und die Leitung der Waldarbeiten sind Sache des Revierförsters. Alle Holzbezüge unterliegen seiner speziellen Anweisung. Art. 43 Holzschlag in Alpweiden Das Entfernen von Holzwuchs in den bestockten Alpweiden ist nur unter Aufsicht des Revierförsters gestattet.Für die Erhaltung des Waldes an exponierten Lagen, besonders an der oberen Baumgrenze (Waldgrenze), ist alle Sorgfalt zu verwenden. Art. 44 Abzäunung der Alpweiden Wo die Verjüngung und das Gedeihen der Waldungen ohne Schutz vor dem Weidevieh nicht möglich ist, sollen die nötigen Abzäunungen von der Ortsgemeinde erstellt werden. Art. 45 Nicht weggeschafftes Verkaufsholz Alles veräusserte Holz, das ohne hinreichenden Grund nicht innert der gebotenen Termine gefällt, aufgearbeitet und aus dem Wald geschafft wird, fällt wieder entschädigungslos der Ortsgemeinde zu. Art. 46 Schleifen, Riesen und Lagern des Holzes Bei allen Holzerei- und Rückearbeiten ist auf grösstmögliche Schonung des Jungwuchses, sowie des verbleibenden Bestandes, der Wege und Strassen zu achten. Den Anweisungen der Forstorgane ist Folge zu leisten. Für mutwillige Beschädigungen von Wald und Strassen haftet der Verursacher. F. Gemeindewerke Art. 47 Akkord- und Stundenlohn Die Arbeiten an Gemeindegütern werden nach Ermessen des Ortsverwaltungsrates entweder im Akkord oder im Stundenlohn durchgeführt. Art. 48 Anordnung Dem Ortsverwaltungsrat obliegt die Anordnung der nötigen Gemeindewerksarbeiten, deren Beaufsichtigung und die Führung der Kontrolle. Er stellt die erforderlichen Arbeitsaufseher. Art. 49 Arbeitslöhne Die Arbeitsaufseher sind gehalten, die Stunden eines jeden einzelnen Arbeiters nach dessen Leistungen einzutragen.Die Entschädigungen bestimmt der Ortsverwaltungsrat. G. Strafbestimmungen Art. 50 Strafbestimmungen Übertretungen dieses Reglements werden vom Ortsverwaltungsrat geahndet. H. Schlussbestimmungen Art. 51 Vollzug Dieses Reglement tritt sofort nach Annahme durch die Bürgerschaft und die oberbehördliche Genehmigung in Kraft. Damit wird das bisherige Reglement vom 31. Juli 1965 aufgehoben. Vom Ortsverwaltungsrat Vilters erlassen am 25. Oktober 2000 7324 Vilters, im Juli 2001 Ortsgemeinde Vilters Namens des Ortsverwaltungsrates Anton Vils Albert Good Ratspräsident Ratsschreiber Dem fakultativen Referendum unterstellt vom13. Juni 2001 bis 12. Juli 2001. Vom Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen genehmigt: St. Gallen:Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen Leiterin Rechtsdienst: lic. iur. Gabriela Maag Schwendener
- Willkommen
- Aktuell
- Christb.2011
- Arbeitstag 11
- Alpmesse 11
- Alpabfahrt 11
- Gästebuch
- Verwaltung
- Ortsgemeinde
- Bew.reglement
- Gemeindeordn.
- Plättli-Hütte
- Links
- Kontakt